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TÜV-Änderung
Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die Wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:
- allen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen
- allen Lkw über und auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
- allen Omnibussen (Fahrzeugklassen M2 und M3)
- Anhängern über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
- Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten:
- Die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst
- und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.
Der Zeitraum, innerhalb dem die Begutachtung absolviert werden muss, verkürzt sich damit künftig auf 4 Monate, in der Übergangszeit für Fahrzeuge mit Lochung Juni bis August 2018 sogar noch stärker!